Vorabpauschale für 2023 belastet Investmentdepots – Jetzt Freistellungsauftrag aktualisieren!

Bei den deutschen Privatanlegern bisher gänzlich unbemerkt, wurde im Jahr 2018 eine Reform der Investmentbesteuerung eingeführt.

 

Diese führt gleich zu Jahresbeginn 2024 zu einer steuerlichen Belastung von Investmentdepots, auch wenn keinerlei Transaktionen getätigt wurden!

 

Durch die sogenannte Vorabpauschale (VOP) sollen thesaurierende Fonds (Ausschüttungen und
Dividenden werden reinvestiert) den ausschüttenden Fonds in der
jährlichen, steuerlichen Betrachtung gleichgestellt werden. Die pauschale Steuer richtet sich nach dem Basiszinssatz, Aktienfonds und Mischfonds erhalten eine Teilfreistellung von der Steuer. Lesen Sie mehr hier

 

Aufgrund der in den vergangenen Jahren anhaltend niedrigen Zinsen bzw. sogar Negativzinsen kam die Vorabpauschale bisher nicht zum Tragen.

 

Da der Basiszins für das Jahr 2023 voraussichtlich bei 2,55% festgelegt wird, ändert sich das nun bereits für das Jahr 2023 und hat zur Folge, dass die Vorabpauschale für 2023 bereits im Januar 2024 fällig wird.

 

Dies geschieht bei den meisten Depotstellen durch den Verkauf von Fondsanteilen. Falls ein Verkauf von Anteilen nicht möglich ist, beispielsweise aufgrund einer Depotverpfändung, erfolgt eine Kontobelastung.
Im äußersten Fall – z.B. wenn keine Kontodeckung vorliegt – kann dies zu einem Mahnverfahren durch die Steuerbehörden führen.

 

Die Berechnungsmethode der Vorabpauschale ist komplex und kann erst mit Stichtag 30.12.2023 durch die Depotstelle berechnet werden.

 

Eine Einschätzung vorab ist somit nur sehr pauschal und mit entsprechender Ungenauigkeit möglich.

 

Um eine steuerliche Belastung zu vermeiden oder zumindest zu vermindern, ist es wichtig, dass ein möglichst hoher Freistellungsauftrag für das Depot eingerichtet ist.

 

Eine steuerliche Freistellung von Kapitalerträgen kann bis zu 1.000 Euro pro Jahr pro Person betragen, bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt sich dieser Wert.

 

Wichtig ist hierbei, dass die Freistellungen bei allen Kreditinstituten und Depotstellen summiert werden und den Höchstsatz nicht überschreiten dürfen.

 

Wir gehen – grob geschätzt – davon aus, dass bei Vorliegen eines Freistellungsauftrages in Höhe von 1.000 Euro keine Besteuerung anhand der Vorabpauschale bei
  • Depotbeständen bis 56.000 Euro (Fonds ohne Teilfreistellung, d.h. vor allem Renten-
    und/oder Geldmarktfonds im Depot)
  • Depotbeständen bis 66.000 Euro (nur Mischfonds im Depot)
  • Depotbeständen bis 80.000 Euro (nur Aktienfonds im Depot)
    erhoben wird.

 

Nichtsdestotrotz ist eine Prüfung der Freistellungsaufträge noch in 2023 sinnvoll.
Wir freuen uns, unsere Kunden dabei zu unterstützen.
Bitte kontaktieren Sie uns über investment@seeliger.eu
Ihr Seeliger & Co. Team